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Ratgeber Umlagefähige Betriebskosten nach § 2 BetrKV

Umlagefähige Betriebskosten nach § 2 BetrKV

Siebzehn Nummern regeln, welche Kosten ein Mieter tragen kann. Was dazugehört, was ausdrücklich nicht — und warum ohne Vereinbarung im Mietvertrag gar nichts umgelegt wird.

· Redaktion Umlaga

Was Betriebskosten sind

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Laufend heißt: wiederkehrend, nicht einmalig. Welche Kosten das im Einzelnen sind, zählt § 2 BetrKV abschließend auf.

Der Katalog des § 2 BetrKV

Die 17 Nummern, verkürzt wiedergegeben
Nr.Kostenart
1Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, vor allem die Grundsteuer
2Wasserversorgung, einschließlich Zählermiete, Eichung und Wasseraufbereitung
3Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser)
4Heizung — Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Messung und Verteilung
5Warmwasserversorgung
6Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
7Personen- oder Lastenaufzug — Betrieb, Wartung, Prüfung, Reinigung
8Straßenreinigung und Müllbeseitigung
9Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10Gartenpflege, einschließlich Spielplätze und Zugänge
11Beleuchtung der gemeinsam genutzten Bereiche
12Schornsteinreinigung
13Sach- und Haftpflichtversicherung, etwa Gebäude- und Haftpflichtversicherung
14Hauswart
15Gemeinschafts-Antennenanlage und Breitbandnetz (seit Juli 2024 eingeschränkt)
16Einrichtungen für die Wäschepflege
17Sonstige Betriebskosten, die einzeln benannt werden müssen

Was ausdrücklich nicht dazugehört

Nach § 1 Abs. 2 BetrKV sind keine Betriebskosten:

  • Verwaltungskosten — Hausverwaltung, Buchhaltung, Kontoführung, Porto, die Erstellung der Abrechnung selbst;
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten — Reparaturen und die Rücklagen dafür.

In der Praxis verstecken sich diese Kosten oft in umlagefähigen Rechnungen. Beim Hauswart etwa sind nur Pflege-, Reinigungs- und Kontrolltätigkeiten umlagefähig. Erledigt er auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben, ist dieser Anteil herauszurechnen.

Kabelfernsehen seit dem 1. Juli 2024

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die Kosten für den Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage oder eines Breitbandkabelnetzes bei Wohnraum nicht mehr über die Betriebskosten abgerechnet werden; die Übergangsfrist des § 230 Abs. 4 TKG ist abgelaufen. Umlagefähig bleibt in engen Grenzen ein Bereitstellungsentgelt für ein neu errichtetes Glasfasernetz (§ 72 TKG, höchstens 60 Euro je Wohnung und Jahr). Reicht ein Abrechnungszeitraum über den Stichtag, ist tagesgenau zu trennen.

Ohne Vereinbarung keine Umlage

Der Katalog sagt nur, was umgelegt werden darf. Ob der Mieter es tragen muss, entscheidet der Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB). Ohne Vereinbarung sind die Betriebskosten mit der Miete abgegolten. Für die Nummern 1 bis 16 genügt der Bezug auf die Betriebskosten; „sonstige Betriebskosten“ nach Nr. 17 — etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern oder Feuerlöschern — müssen im Vertrag ausdrücklich benannt sein.

Wirtschaftlich bleiben

Bei Vorauszahlungen und Abrechnung gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Vermieter darf nur Kosten umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung von Kosten und Nutzen angemessen sind. Ein deutlich überteuerter Wartungsvertrag kann deshalb teilweise beim Vermieter bleiben.

Quellen

Häufige Fragen

Reicht im Mietvertrag der Satz „Der Mieter trägt die Betriebskosten“?

Für Wohnraum hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vereinbarung, der Mieter trage „die Betriebskosten“, auch ohne Aufzählung oder Verweis auf die Betriebskostenverordnung die Kosten des § 2 BetrKV erfasst. Sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 müssen dagegen einzeln benannt sein.

Sind Kosten für Reparaturen am Aufzug umlagefähig?

Nein. Umlagefähig sind Betrieb, Wartung, Pflege und Prüfung des Aufzugs. Reparaturen sind Instandsetzung und bleiben beim Vermieter. Bei Vollwartungsverträgen muss der Reparaturanteil herausgerechnet werden.

Darf ich die Hausverwaltung umlegen?

Bei Wohnraum nicht. Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten. Bei Gewerbemiete kann eine Umlage vertraglich vereinbart werden.

Die Regeln kennt Umlaga schon

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