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Ratgeber CO2-Kostenaufteilung: das Stufenmodell mit Rechenbeispiel

CO2-Kostenaufteilung: das Stufenmodell mit Rechenbeispiel

Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser. Wie das Gebäude eingestuft wird, welche Angaben nötig sind und was passiert, wenn sie fehlen.

· Redaktion Umlaga

Worum es geht

Auf fossile Brennstoffe wird ein CO2-Preis erhoben. Bis Ende 2022 trugen ihn über die Heizkosten allein die Mieter. Seitdem regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), dass der Vermieter einen Teil übernimmt — umso mehr, je schlechter das Gebäude energetisch dasteht.

Schritt 1: Angaben aus der Rechnung

Lieferanten von Brennstoffen und Wärme müssen auf der Rechnung unter anderem die Brennstoffmenge, den CO2-Ausstoß in Kilogramm und den Anteil der CO2-Kosten angeben (§ 3 CO2KostAufG). Diese Werte sind die Grundlage der Aufteilung. Dazu kommt die Wohnfläche des Gebäudes.

Schritt 2: Einstufen

Bei Wohngebäuden wird der jährliche CO2-Ausstoß durch die Wohnfläche geteilt. Das Ergebnis in Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr bestimmt die Stufe nach der Anlage zum Gesetz (§ 5):

Stufenmodell für Wohngebäude
kg CO2 je m² und JahrAnteil VermieterAnteil Mieter
weniger als 120 %100 %
12 bis unter 1710 %90 %
17 bis unter 2220 %80 %
22 bis unter 2730 %70 %
27 bis unter 3240 %60 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4260 %40 %
42 bis unter 4770 %30 %
47 bis unter 5280 %20 %
52 und mehr95 %5 %

Schritt 3: Rechnen

Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit 600 m² Wohnfläche und Gasheizung. Laut Rechnung entstanden im Abrechnungsjahr 18.000 kg CO2 und 990 Euro CO2-Kosten.

18.000 kg ÷ 600 m² = 30 kg CO2 je m² → Stufe 27 bis unter 32 → Vermieteranteil 40 Prozent. Der Vermieter trägt 396 Euro, auf die Mieter entfallen 594 Euro. In der Heizkostenabrechnung werden die 396 Euro als Vermieteranteil abgezogen.

Beschränkungen und Gewerbe

Hindern öffentlich-rechtliche Vorgaben den Vermieter an einer energetischen Sanierung — etwa der Denkmalschutz oder eine Erhaltungssatzung —, verringert sich sein Anteil um die Hälfte oder entfällt ganz (§ 9 CO2KostAufG). Bei Nichtwohngebäuden gilt pauschal eine Teilung je zur Hälfte (§ 8).

Wenn die Angaben fehlen

Weist der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den Anteil nicht aus oder fehlen die Angaben zur Einstufung, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Die Abrechnung sollte deshalb Ausstoß je Quadratmeter, Stufe, Prozentsatz und Betrag nachvollziehbar zeigen.

Offene Punkte

Nicht in allen Einzelheiten geklärt sind etwa die Behandlung von Abrechnungszeiträumen, die nicht zwölf Monate dauern, die Verteilung des Vermieteranteils auf die Mieter und gemischt genutzte Gebäude. Wer hier zurückhaltend rechnet und die Annahmen offenlegt, bewegt sich auf der sichereren Seite.

Quellen

Häufige Fragen

Gilt das Gesetz für jede Abrechnung?

Für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und für Brennstoffe, die dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegen — etwa Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Kohle, auch über Fernwärme. Für reine Stromheizungen und Wärmepumpen fällt kein CO2-Preis nach diesem Gesetz an.

Was ist, wenn der Mieter seine Gasetagenheizung selbst bezahlt?

Dann zahlt der Mieter die CO2-Kosten zunächst über seinen eigenen Versorgungsvertrag. Er kann vom Vermieter den Vermieteranteil erstattet verlangen; die Berechnung dafür muss er selbst anstellen, die Angaben stehen auf seiner Rechnung.

Gilt das Stufenmodell auch für Gewerberäume?

Nein. Für Nichtwohngebäude werden die CO2-Kosten hälftig geteilt (§ 8 CO2KostAufG). Ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude war im Gesetzgebungsverfahren angekündigt; prüfen Sie vor der Abrechnung den aktuellen Stand.

Die Regeln kennt Umlaga schon

Umlaga bildet Fristen, Kostenkatalog, Verteilerschlüssel und Heizkostenregeln als feste Rechenregeln ab. Die Software ist im Frühzugang — tragen Sie sich ein, wenn Sie sie nutzen möchten.

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