Ratgeber CO2-Kostenaufteilung: das Stufenmodell mit Rechenbeispiel
CO2-Kostenaufteilung: das Stufenmodell mit Rechenbeispiel
Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser. Wie das Gebäude eingestuft wird, welche Angaben nötig sind und was passiert, wenn sie fehlen.
· Redaktion Umlaga
Worum es geht
Auf fossile Brennstoffe wird ein CO2-Preis erhoben. Bis Ende 2022 trugen ihn über die Heizkosten allein die Mieter. Seitdem regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), dass der Vermieter einen Teil übernimmt — umso mehr, je schlechter das Gebäude energetisch dasteht.
Schritt 1: Angaben aus der Rechnung
Lieferanten von Brennstoffen und Wärme müssen auf der Rechnung unter anderem die Brennstoffmenge, den CO2-Ausstoß in Kilogramm und den Anteil der CO2-Kosten angeben (§ 3 CO2KostAufG). Diese Werte sind die Grundlage der Aufteilung. Dazu kommt die Wohnfläche des Gebäudes.
Schritt 2: Einstufen
Bei Wohngebäuden wird der jährliche CO2-Ausstoß durch die Wohnfläche geteilt. Das Ergebnis in Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr bestimmt die Stufe nach der Anlage zum Gesetz (§ 5):
| kg CO2 je m² und Jahr | Anteil Vermieter | Anteil Mieter |
|---|---|---|
| weniger als 12 | 0 % | 100 % |
| 12 bis unter 17 | 10 % | 90 % |
| 17 bis unter 22 | 20 % | 80 % |
| 22 bis unter 27 | 30 % | 70 % |
| 27 bis unter 32 | 40 % | 60 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 60 % | 40 % |
| 42 bis unter 47 | 70 % | 30 % |
| 47 bis unter 52 | 80 % | 20 % |
| 52 und mehr | 95 % | 5 % |
Schritt 3: Rechnen
Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit 600 m² Wohnfläche und Gasheizung. Laut Rechnung entstanden im Abrechnungsjahr 18.000 kg CO2 und 990 Euro CO2-Kosten.
18.000 kg ÷ 600 m² = 30 kg CO2 je m² → Stufe 27 bis unter 32 → Vermieteranteil 40 Prozent. Der Vermieter trägt 396 Euro, auf die Mieter entfallen 594 Euro. In der Heizkostenabrechnung werden die 396 Euro als Vermieteranteil abgezogen.
Beschränkungen und Gewerbe
Hindern öffentlich-rechtliche Vorgaben den Vermieter an einer energetischen Sanierung — etwa der Denkmalschutz oder eine Erhaltungssatzung —, verringert sich sein Anteil um die Hälfte oder entfällt ganz (§ 9 CO2KostAufG). Bei Nichtwohngebäuden gilt pauschal eine Teilung je zur Hälfte (§ 8).
Wenn die Angaben fehlen
Weist der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den Anteil nicht aus oder fehlen die Angaben zur Einstufung, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Die Abrechnung sollte deshalb Ausstoß je Quadratmeter, Stufe, Prozentsatz und Betrag nachvollziehbar zeigen.
Offene Punkte
Nicht in allen Einzelheiten geklärt sind etwa die Behandlung von Abrechnungszeiträumen, die nicht zwölf Monate dauern, die Verteilung des Vermieteranteils auf die Mieter und gemischt genutzte Gebäude. Wer hier zurückhaltend rechnet und die Annahmen offenlegt, bewegt sich auf der sichereren Seite.